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§ 137 StPO [Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers]
(1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens
des Beistandes eines Verteidigers bedienen.
Ein Beschuldigter kann sich zu jedem Zeitpunkt (Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren und Hauptverhandlung) und in jeder Instanz von einer Verteidiger vertreten lassen. Der Strafverteidiger ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege und dem Gericht und der Staatsanwaltschaft gleichgeordnet.
Mit dem gravierenden Unterschied, dass der Strafverteidiger verpflichtet ist, allein den Interessen seines Mandanten zu dienen.
Im Strafverfahren sind Sie mit Ihren Rechtsanwälten an Ihrer Seite nicht der Staatsgewalt ausgeliefert, sondern führen eine Verhandlung auf Augenhöhe.