Straftaten gegen das Leben – Mord, Totschlag

Mord und Totschlag sind – wie alle Straftaten gegen das Leben – besondere Herausforderungen für Anwälte in der Strafverteidigung. Für diese besondere Herausforderung benötigt es ein besonderes Team von Experten.

Die Straftaten gegen das Leben bezeichnen die §§ 211–222 StGB. Die Tötungsdelikte im engeren Sinne umfassen den Mord, Totschlag, die Tötung auf Verlangen und die fahrlässige Tötung.

Hochspezialisierte Strafverteidigung bei Tötungsdelikten

Tötungsdelikte gehören zu den schwersten Vorwürfen, die im deutschen Strafrecht überhaupt erhoben werden können. Wer einer Straftat gegen das Leben beschuldigt wird – sei es Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB) oder auch fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) – sieht sich mit massiven strafrechtlichen Konsequenzen und einer existenziellen Belastung konfrontiert.

Unsere Kanzlei gehört bundesweit zu den führenden Strafverteidigern im Bereich schwerster Kriminalität. Wir stehen Beschuldigten mit absoluter Entschlossenheit, strategischem Tiefgang und juristischer Exzellenz zur Seite – im Ermittlungsverfahren, vor dem Schwurgericht und insbesondere im Revisionsverfahren.

In den besten Händen

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Schwerpunkte im Bereich der Tötungsdelikte

Mord (§ 211 StGB)

Der Mordvorwurf ist der schwerste strafrechtliche Vorwurf im deutschen Recht. Bereits der bloße Verdacht eines Mordmerkmals wie Heimtücke, niedrige Beweggründe oder Grausamkeit kann zur Anklage auf Mord führen. Die Folge ist eine lebenslange Freiheitsstrafe – ohne Strafmilderung. In der Praxis bedeutet das häufig Jahrzehnte in Haft.

Unsere Aufgabe: Wir prüfen die Tatmotivation, hinterfragen die Annahme von Mordmerkmalen und kämpfen gegen vorschnelle Vorverurteilungen. Oft sind es subtile psychologische, medizinische oder kriminologische Details, die den Unterschied zwischen Mord und Totschlag ausmachen – oder zwischen Schuld und Unschuld.

Totschlag (§ 212 StGB)

Totschlag ist mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis zu 15 Jahren bedroht. Die Grenzen zum Mord sind fließend und oft Gegenstand intensiver Beweisaufnahme. In vielen Fällen geht es darum, ob überhaupt ein vorsätzliches Verhalten nachgewiesen werden kann – oder ob eine Notwehrsituation, ein Affekt oder eine Schuldminderung vorliegt.

Wir kämpfen für die richtige rechtliche Einordnung und nutzen alle strafprozessualen Mittel, um unseren Mandanten vor einer unverhältnismäßigen Verurteilung zu schützen.

Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB)

Vor allem im Straßenverkehr oder im medizinischen Bereich werden Beschuldigte häufig mit dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung konfrontiert. Schon ein kurzer Moment der Unachtsamkeit kann rechtlich gravierende Folgen haben. Die Anforderungen an die Nachweisbarkeit von Sorgfaltspflichtverletzungen und Kausalzusammenhängen sind hoch – aber auch fehleranfällig.

Gerade hier ist eine differenzierte und wissenschaftlich fundierte Verteidigung entscheidend. Wir arbeiten eng mit Sachverständigen zusammen und setzen uns dafür ein, dass tatsächliche Verantwortlichkeiten sauber voneinander getrennt werden.

Weitere Delikte: Kindstötung, Tötung auf Verlangen, unterlassene Hilfeleistung mit Todesfolge

Neben den klassischen Tötungsdelikten treten auch seltenere, aber rechtlich komplexe Fälle auf, etwa:

  • Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) – häufig relevant im Bereich der Sterbehilfe.

  • Kindstötung (§ 217 StGB, früher § 217 aufgehoben) – historisch und ethisch hochsensibel.

  • Straftaten durch Unterlassen (§ 13 StGB) – etwa bei unterlassener Hilfeleistung mit tödlichem Ausgang.

In all diesen Fällen braucht es eine präzise juristische Analyse und eine Verteidigungsstrategie, die nicht nur das Recht, sondern auch medizinische, psychologische und gesellschaftliche Aspekte einbezieht.

Unser Expertenteam

Julia Reubel

Rechtsanwältin, Managing Partner

Konstantin Grubwinkler

Rechtsanwalt, Partner

Andreas Achatz

Rechtsanwalt

Johanna Mathäser

Rechtsanwältin

Sandra Hofmeister

Rechtsanwältin

Stefan Unrein

Rechtsanwalt

Lisa Stölzle

Rechtsanwältin

Manuel Schuhböck

Rechtsanwalt

Marc N. Wandt

Rechtsanwalt

Thorsten Hein

Rechtsanwalt

Leon Rademacher

Rechtsanwalt

Maximilian Pollini

Dinah Busse

Rechtsanwältin

Aus dem Inhalt

01 / 01

Mord § 211 StGB

Reubel Grubwinkler

§ 211 StGB Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

§ 211 StGB, Stand: 28.09.2023 – aktuelle Fassung kann abweichen.

Mord ist ein vorsätzlicher Tötungsdelikt, bei dem der Täter einen anderen Menschen unter Verwirklichung eines Mordmerkmals tötet.
Mordmerkmale sind Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier, sonstige niedrige Beweggründe, Heimtücke, Grausamkeit oder gemeingefährliche Mittel. Die Strafe für Mord ist grundsätzlich zwingend eine lebenslange Freiheitsstrafe.

Totschlag hingegen ist ebenfalls ein vorsätzliches Tötungsdelikt, bei dem der Täter einen anderen Menschen tötet, jedoch ohne Mordmerkmale zu verwirklichen. Die Strafe für Totschlags ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

Diese Fälle stellen besondere Herausforderungen an den Anwalt für Strafrecht. Auf Grund der hohen Strafe, die im Raum steht, muss kompromisslos die beste Verteidigungsstrategie entwickelt werden. Hierbei darf sich der Verteidiger insbesondere bei Mord und Totschlag nicht von medialer Aufmerksamkeit beeinflussen lassen. Vorwürfe wie „Wie kann man nur einen Mörder verteidigen.“ muss man sich nicht nur gefallen lassen, sondern als berufliche Ehre empfinden.

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

§ 212 StGB, Stand: 28.09.2023 – aktuelle Fassung kann abweichen

„Straftaten gegen das Leben“ ist nicht gleichbedeutend mit Mord oder Totschlag. Es gibt viele Facetten dieses Deliktsypus:

  • Mord (§ 211)
  • Totschlag (§ 212)
  • Minder schwerer Fall des Totschlags (§ 213)
  • Tötung auf Verlangen (§ 216)
  • Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung (§ 217)
  • Schwangerschaftsabbruch (§ 218)
  • Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige ärztliche Feststellung (§ 218b)
  • Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch (§ 218c)
  • Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft (§ 219a)
  • Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft (§ 219b)
  • Aussetzung (§ 221)
  • Fahrlässige Tötung (§ 222)

Besonders die fahrlässige Tötung trifft sehr oft mit dem Verkehrsstrafrecht zusammen.

Warum Sie uns im Fall eines Tötungsdelikts brauchen

  • Spezialisierte Strafverteidigung: Unsere Kanzlei arbeitet ausschließlich in der Strafverteidigung – mit jahrzehntelanger Erfahrung in Kapitalverfahren.

  • Strategie: Wir analysieren systematisch die Ermittlungsakte, bereiten unsere Mandanten akribisch vor und arbeiten mit ausgewiesenen Experten zusammen.

  • Erfahrung mit Medienverfahren: In prominenten Fällen mit medialer Begleitung schützen wir unsere Mandanten auch vor öffentlicher Vorverurteilung.


Verfahrensstadien bei Tötungsdelikten: Was jetzt zu tun ist

Wenn gegen Sie wegen eines Tötungsdelikts ermittelt wird – etwa nach einer polizeilichen Vernehmung, einer Hausdurchsuchung oder gar Untersuchungshaft –, sollten Sie keinerlei Angaben machen.

Sprechen Sie niemals mit der Polizei.

Wir übernehmen sofort:

  • Einsicht in die Ermittlungsakte

  • Prüfung der Haftgründe und Antrag auf Haftprüfung oder Haftbeschwerde

  • Entwicklung einer Verteidigungsstrategie

  • Vorbereitung auf Zeugenvernehmung

  • Auseinandersetzung mit Gutachten und Sachverständigen

Häufige Fragen bei Kapitaldelikten

Welche Strafen drohen bei einem Tötungsdelikt?
Je nach Vorwurf:
– Mord: lebenslange Freiheitsstrafe
– Totschlag: 5–15 Jahre
– Fahrlässige Tötung: Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren
– Tötung auf Verlangen: 6 Monate bis 5 Jahre

Was ist der Unterschied zwischen Mord und Totschlag?
Mord erfordert besondere Merkmale wie Heimtücke, Grausamkeit oder niedrige Beweggründe. Diese Merkmale müssen im Prozess nachgewiesen werden und führen zu lebenslanger Freiheitsstrafe.

Kann ich auch als Zeuge einen Anwalt nehmen?
Ja – besonders wenn Sie sich möglicherweise selbst belasten könnten, ist anwaltlicher Beistand dringend zu empfehlen.

Was kostet eine Verteidigung in einem Tötungsdelikt?
Die Kosten hängen von Umfang, Dauer und Komplexität des Verfahrens ab. Die Verteidigung von Kapitaldelikten erfordert nicht nur absolute Expertise sondern auch großen Einsatz und Auseinandersetzung mit allen Details des Falles. Die Kosten liegen in aller Regel über 10.000 Euro.

Sonderaufgaben

Special Team ab
400 pro Stunde
  • Renommierte Strafverteidiger und Professoren
  • Revision, Strafvollstreckung, Verfassungsbeschwerden