Leon Rademacher ist Strafverteidiger bei Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte am Standort Frankfurt am Main und ausschließlich in der Strafverteidigung tätig. Er bringt Erfahrung aus den internationalen Wirtschaftskanzleien Norton Rose Fulbright und Hogan Lovells mit und vertritt Einzelpersonen wie Unternehmen. Seine Schwerpunkte liegen im Betäubungsmittelstrafrecht und Konsumcannabisgesetz (KCanG), im Vermögens- und Wirtschaftsstrafrecht mit Betrug, Computerbetrug und Geldwäsche sowie in der strafprozessualen Revision, für die er innerhalb der Kanzlei mitverantwortlich ist.
Die Schnittstelle der Deliktsfelder
Rademachers Profil verbindet zwei Welten, die sich in der Praxis ständig berühren. Geldwäsche ist sowohl im Betäubungsmittelstrafrecht als auch im Wirtschaftsstrafrecht ein zentrales Thema: Erlöse aus dem Drogenhandel und Vermögensflüsse in Unternehmensverfahren werden nach denselben Vorschriften verfolgt. Ebenso zieht sich die Verwertbarkeit digitaler Beweismittel durch alle seine Felder, von der Auswertung beschlagnahmter Datenträger und Chatverläufe im BtMG-Verfahren bis zu den digitalen Spuren im Computerbetrug. Wer an dieser Schnittstelle verteidigt, muss Betäubungsmittelstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und das Recht der digitalen Beweiserhebung gleichermaßen beherrschen.
Revision im Strafrecht
Die Revision ist ein Schwerpunkt von Rademachers Arbeit. Gemeinsam mit Prof. Dr. Christian Becker, Professor für Strafrecht an der Universität Bremen, verantwortet er die Revisionsverfahren der Kanzlei. Diese Verbindung aus tatrichterlicher Verteidigungserfahrung und wissenschaftlicher Revisionsexpertise ist das, was eine erfolgreiche Revision ausmacht: Wer die Hauptverhandlung selbst geführt hat, weiß, an welcher Stelle ein Urteil angreifbar ist, und wer die höchstrichterliche Rechtsprechung wissenschaftlich durchdringt, formuliert daraus die tragfähige Sach- und Verfahrensrüge.
Das zeigt der bundesweit beachtete Stecklings-Prozess des Deutschen Hanfverbands. Rademacher verteidigte die Sprecherin der halleschen DHV-Ortsgruppe in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Halle und in der Berufung vor dem Landgericht Halle (Saale). Für die Revision verantwortet er das Verfahren nun gemeinsam mit Prof. Dr. Becker. Im Kern steht die bislang höchstrichterlich ungeklärte Frage, ob Cannabis-Stecklinge nach § 1 KCanG als straffreies Vermehrungsmaterial gelten oder als regulierte Cannabispflanzen. Der Deutsche Hanfverband finanziert das Verfahren als Grundsatzverfahren zur Klärung des Stecklingsbegriffs, mit Bedeutung für zahlreiche gleichgelagerte Fälle bundesweit.
Verteidigungsschwerpunkte und nachweisbare Erfolge
Rademachers Arbeit lässt sich an Ergebnissen messen. Die folgenden Verfahren sind eine Auswahl; die Referenzliste bildet nur einen Bruchteil der geführten Verfahren ab.
Freisprüche im Betäubungsmittelstrafrecht. Am Amtsgericht Groß-Gerau erreichte Rademacher einen vollständigen Freispruch vom Vorwurf des Erwerbs von Betäubungsmitteln nach § 29 BtMG, indem er die Beweisführung angriff. Am Amtsgericht Neuburg an der Donau erreichte er bei zwei angeklagten Fällen des Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge einen Freispruch im ersten Fall und im zweiten die Reduzierung auf bloßen Besitz; die Staatsanwaltschaft hatte ein Jahr und sechs Monate gefordert, das Ergebnis blieb eine Geldstrafe.
Handeltreiben in größerem Umfang. Bei 22 Fällen des Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge, insgesamt 6,5 kg, am Amtsgericht Münster erreichte Rademacher eine Bewährungsstrafe von einem Jahr und vier Monaten.
Betrug, Computerbetrug und Vermögensdelikte. Eine Anklage wegen Computerbetrugs in 13 Fällen am Amtsgericht Esslingen führte Rademacher zur Einstellung gegen Geldauflage. Mehrere weitere Betrugsverfahren beendete er ohne Hauptverhandlung, darunter eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO bei der Staatsanwaltschaft Mainz.
Verteidigung bei sensibelsten Vorwürfen. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt führte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts nach § 184b StGB. Rademacher griff bereits im Ermittlungsverfahren den hinreichenden Tatverdacht an und erreichte die vollständige Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO.
Strafprozessuale Beweisverwertung
Mehrere von Rademachers Erfolgen beruhen auf demselben Hebel: der konsequenten Prüfung, ob die Beweise überhaupt verwertbar und tragfähig sind. Im Strafverfahren entscheidet oft nicht die Tat selbst, sondern die Frage, wie Beweise erhoben wurden und ob sie einer rechtlichen Prüfung standhalten. Rademacher greift die Beweiserhebung und Beweiswürdigung früh an, prüft die Verwertbarkeit digitaler Beweismittel und setzt diese Analyse gezielt ein, was in mehreren Verfahren zu Freisprüchen und Einstellungen geführt hat.