Leon Rademacher

Rechtsanwalt

Leon Rademacher ist Strafverteidiger bei Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte am Standort Frankfurt am Main und ausschließlich in der Strafverteidigung tätig. Er bringt Erfahrung aus den internationalen Wirtschaftskanzleien Norton Rose Fulbright und Hogan Lovells mit und vertritt Einzelpersonen wie Unternehmen. Seine Schwerpunkte liegen im Betäubungsmittelstrafrecht und Konsumcannabisgesetz (KCanG), im Vermögens- und Wirtschaftsstrafrecht mit Betrug, Computerbetrug und Geldwäsche sowie in der strafprozessualen Revision, für die er innerhalb der Kanzlei mitverantwortlich ist.

Die Schnittstelle der Deliktsfelder

Rademachers Profil verbindet zwei Welten, die sich in der Praxis ständig berühren. Geldwäsche ist sowohl im Betäubungsmittelstrafrecht als auch im Wirtschaftsstrafrecht ein zentrales Thema: Erlöse aus dem Drogenhandel und Vermögensflüsse in Unternehmensverfahren werden nach denselben Vorschriften verfolgt. Ebenso zieht sich die Verwertbarkeit digitaler Beweismittel durch alle seine Felder, von der Auswertung beschlagnahmter Datenträger und Chatverläufe im BtMG-Verfahren bis zu den digitalen Spuren im Computerbetrug. Wer an dieser Schnittstelle verteidigt, muss Betäubungsmittelstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und das Recht der digitalen Beweiserhebung gleichermaßen beherrschen.

Revision im Strafrecht

Die Revision ist ein Schwerpunkt von Rademachers Arbeit. Gemeinsam mit Prof. Dr. Christian Becker, Professor für Strafrecht an der Universität Bremen, verantwortet er die Revisionsverfahren der Kanzlei. Diese Verbindung aus tatrichterlicher Verteidigungserfahrung und wissenschaftlicher Revisionsexpertise ist das, was eine erfolgreiche Revision ausmacht: Wer die Hauptverhandlung selbst geführt hat, weiß, an welcher Stelle ein Urteil angreifbar ist, und wer die höchstrichterliche Rechtsprechung wissenschaftlich durchdringt, formuliert daraus die tragfähige Sach- und Verfahrensrüge.

Das zeigt der bundesweit beachtete Stecklings-Prozess des Deutschen Hanfverbands. Rademacher verteidigte die Sprecherin der halleschen DHV-Ortsgruppe in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Halle und in der Berufung vor dem Landgericht Halle (Saale). Für die Revision verantwortet er das Verfahren nun gemeinsam mit Prof. Dr. Becker. Im Kern steht die bislang höchstrichterlich ungeklärte Frage, ob Cannabis-Stecklinge nach § 1 KCanG als straffreies Vermehrungsmaterial gelten oder als regulierte Cannabispflanzen. Der Deutsche Hanfverband finanziert das Verfahren als Grundsatzverfahren zur Klärung des Stecklingsbegriffs, mit Bedeutung für zahlreiche gleichgelagerte Fälle bundesweit.

Verteidigungsschwerpunkte und nachweisbare Erfolge

Rademachers Arbeit lässt sich an Ergebnissen messen. Die folgenden Verfahren sind eine Auswahl; die Referenzliste bildet nur einen Bruchteil der geführten Verfahren ab.

Freisprüche im Betäubungsmittelstrafrecht. Am Amtsgericht Groß-Gerau erreichte Rademacher einen vollständigen Freispruch vom Vorwurf des Erwerbs von Betäubungsmitteln nach § 29 BtMG, indem er die Beweisführung angriff. Am Amtsgericht Neuburg an der Donau erreichte er bei zwei angeklagten Fällen des Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge einen Freispruch im ersten Fall und im zweiten die Reduzierung auf bloßen Besitz; die Staatsanwaltschaft hatte ein Jahr und sechs Monate gefordert, das Ergebnis blieb eine Geldstrafe.

Handeltreiben in größerem Umfang. Bei 22 Fällen des Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge, insgesamt 6,5 kg, am Amtsgericht Münster erreichte Rademacher eine Bewährungsstrafe von einem Jahr und vier Monaten.

Betrug, Computerbetrug und Vermögensdelikte. Eine Anklage wegen Computerbetrugs in 13 Fällen am Amtsgericht Esslingen führte Rademacher zur Einstellung gegen Geldauflage. Mehrere weitere Betrugsverfahren beendete er ohne Hauptverhandlung, darunter eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO bei der Staatsanwaltschaft Mainz.

Verteidigung bei sensibelsten Vorwürfen. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt führte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts nach § 184b StGB. Rademacher griff bereits im Ermittlungsverfahren den hinreichenden Tatverdacht an und erreichte die vollständige Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO.

Strafprozessuale Beweisverwertung

Mehrere von Rademachers Erfolgen beruhen auf demselben Hebel: der konsequenten Prüfung, ob die Beweise überhaupt verwertbar und tragfähig sind. Im Strafverfahren entscheidet oft nicht die Tat selbst, sondern die Frage, wie Beweise erhoben wurden und ob sie einer rechtlichen Prüfung standhalten. Rademacher greift die Beweiserhebung und Beweiswürdigung früh an, prüft die Verwertbarkeit digitaler Beweismittel und setzt diese Analyse gezielt ein, was in mehreren Verfahren zu Freisprüchen und Einstellungen geführt hat.

 

Schwerpunkte als Strafverteidiger

Allgemeines Strafrecht, BtMG, KCanG

Strafprozessrecht

Wirtschaftsstrafrecht, Steuer- und Subventionsstrafrecht, Geldwäsche und Außenwirtschaftsrecht

Compliance-Beratung, Begleitung interner Ermittlungen

Präventivberatung und Vermeidung strafrechtlicher Risiken

Lebenslauf

2024 – 2025 Hogan Lovells International LLP – Frankfurt am Main
Assistant im Bereich Internal Investigations

  • Unterstützung bei komplexen internationalen Sachverhalten

  • Briefings und Analysen für interne Ermittlerteams

  • Prüfung und Bewertung digitaler Beweismittel und Akten

2024 Norton Rose Fulbright LLP – Amsterdam (06/2024–08/2024)
Wahlstation im Bereich Investigations

  • Interviewvorbereitung und Dokumentation

  • Erarbeitung interner Untersuchungsberichte

  • Aufbereitung forensischer Erkenntnisse für Führungsebenen

2023 – 2024 Norton Rose Fulbright LLP – Frankfurt (09/2023–05/2024)
Anwaltsstation im Bereich Wirtschaftsstrafrecht

  • Rechtsgutachten zu Sanktionen, Geldwäscheprävention und Auditverfahren

  • Auswertung komplexer Ermittlungsakten

  • Konzeption und Prüfung interner Unternehmensrichtlinien

Referendariat (2022–2023)

  • Landgericht Frankfurt am Main – 12. Zivilkammer (Schwerpunkt: Banksachen)

  • Staatsanwaltschaft Frankfurt – Jugendstrafrecht

  • Regierungspräsidium Darmstadt – Aufenthaltsrecht
    Alle Stationen mit Bezug zur strafrechtlichen Verantwortung und staatlicher Eingriffsbefugnis

Rittershaus Rechtsanwälte, Frankfurt (2020–2021)
Wissenschaftlicher Mitarbeiter (Corporate & Litigation)

  • Erstellung und Überarbeitung von Schriftsätzen

  • Vertragsrechtliche Due-Diligence-Prüfungen

  • Wissenschaftliche Mitarbeit an Veröffentlichungen zu haftungs- und prozessrechtlichen Themen

Juristisches Studium an der Goethe-Universität Frankfurt am Main mit Auszeichnung

  • Erstes Staatsexamen mit Auszeichnung durch den Hessischen Justizminister

  • Breite strafrechtliche Schwerpunktsetzung bereits im Studium und in der universitären Tätigkeit

 

Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte

Aktuelle Referenzen von
Leon Rademacher

Vielzahl von Einstellungen nach § 170 II StPO, 31a I BtMG und 153a StPO bei geringen Mengen zum Eigenbedarf. Darüber hinaus eine große Zahl gerichtlicher Fälle. Auszugsweise aus mehreren tausend Fällen:

VORWURF UND GGF. MENGE BTM

GERICHT

RECHTSFOLGE / STRAFE

Erwerb § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG

Fentanyl, Diebstahl und Besitz/Erwerb BtMG

§ 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte

Betrug, § 263 StGB

2 Fälle des Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge

Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte

Referenzen unserer Strafverteidiger

Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte hat in über 20.000 Strafverfahren verteidigt. Die folgende Auswahl zeigt exemplarisch die Bandbreite und Schwere der Fälle. Die Ergebnisse reichen von Freisprüchen und Verfahrenseinstellungen bis zu deutlich reduzierten Strafen gegenüber dem ursprünglichen Vorwurf. Vertreten sind alle Bereiche des Strafrechts: Betäubungsmittelstrafrecht und KCanG, Sexualstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Kapitaldelikte, Cybercrime und Revision. Gerichte in ganz Deutschland, von Amtsgerichten bis zum Bundesgerichtshof (BGH) und Bundesverfassungsgericht. Mehrere Verfahren betrafen organisierten Drogenhandel im zweistelligen Millionenbereich sowie EncroChat- und Sky-ECC-Ermittlungen des BKA.

VORWURF UND GGF. MENGE BTM

GERICHT

RECHTSFOLGE / STRAFE

Revision im Großverfahren wegen Schleusungskriminalität und Bandenvorwurf

5kg Cannabis, 150g Kokain – 11 Fälle Handeltreiben nicht geringer Menge

Erwerb § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG

13 Fälle bandenmäßiges, gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern

Bewaffnetes Handeltreiben § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG