Umwandlung einer GbR in eine GmbH
Die schlechte Nachricht vorweg, GbR in GmbH umwandeln: unmöglich Die gute Nachricht: Es gibt andere Wege, die zum selben Ziel führen.
Bei Fragen zur Umwandlung einer GbR in eine GmbH setzen Sie sich unverbindlich mit einer Kanzlei für Gesellschaftsrecht in Verbindung.
Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte, die Spezialisten für Strafrecht.
GbR in GmbH umwandeln durch Formwechsel
Der Formwechsel von der GbR zur GmbH ist über den unkomplizierten Zwischenschritt einer OHG möglich. Nur so können Sie GbR in GmbH umwandeln.
§ 214 I UmwG
Möglichkeit des Formwechsels
(1) Eine Personenhandelsgesellschaft kann auf Grund eines Umwandlungsbeschlusses nach diesem Gesetz nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen.
Nach § 214 I UmwG können nur Personenhandelsgesellschaften in Kapitalgesellschaften umgewandelt werden. Man kann keine GbR in eine GmbH umwandeln.
Eine klassische Umwandlung einer GbR in eine GmbH ist als nur über den Zwischenschritt einer OHG möglich. Grund dafür ist, dass nur Personenhandelsgesellschaften in Kapitalgesellschaften umgewandelt werden können. Eine GbR ist grundsätzlich keine Personenhandelsgesellschaft. Zwar ist nach § 1 II HGB jeder Gewerbebetrieb als Handelsgewerbe anzusehen, diese „Vermutung“ gilt aber nicht, falls das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Um hier Unsicherheiten über die Eintragungspflicht und Probleme bei der Umwandlung zu vermeiden, ist es der sicherste Weg, die GbR in das Handelsregister einzutragen.
Durch die Eintragung ins Handelsregister wird die GbR konstitutiv zur OHG, sofern sie es nicht schon nach § 1 II HGB ist.
§ 105 HGB
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.
(2) 1Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. 2§ 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.
Sobald die OHG ins Handelsregister eingetragen ist, kann die Umwandlung GbR in GmbH mittels Formwechsel erfolgen. Der Formwechsel nach §§ 190 ff. UmwG. Die juristische Person GmbH tritt dabei an die Stelle der bisherigen GbR. Der Formwechsel geschieht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Die GbR ist teilrechtsfähig und kann daher, soweit Sie nach außen auftritt, selbständiger Vertragspartner und Träger von Rechten und Pflichten sein. Die GmbH tritt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in sämtliche Rechte und Pflichten ein. Die GbR wird durch die Eintragung ins Handelsregister als GmbH zur GmbH. Die GbR besteht nach § 202 I Nr. 1 UmwG als GmbH weiter.
Die Eintragung der neuen Rechtsform in das Register hat hauptsächlich folgende Wirkungen:
- Die GbR besteht als GmbH weiter.
- Die Gesellschafter der GbR werden im selben Verhältnis Gesellschafter der GmbH. Rechte Dritter an Gesellschaftsanteilen bestehen an den „neuen“ Anteilen weiter.
Vorsicht:
Bei Anmeldung zum Handelsregister des Formwechsels der OHG in die GmbH ist eine Schlussbilanz der OHG (bzw. GbR) beizufügen. Das Registergericht darf die Anmeldung nur eintragen, wenn die Schlussbilanz auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist. Das bedeutet, nur bis zum 31. August kann eine Jahresbilanz zum 31.12. des Vorjahres verwendet werden. Danach muss extra eine weitere Schlussbilanz erstellt werden.
Sachgründung statt Umwandlung GbR in GmbH
Bei der Sachgründung erfolgt keine klassische Umwandlung der GbR in GmbH durch Formwechsel. Bei der Sachgründung wird die GmbH gegründet und das Unternehmen der GbR wird in die GmbH als Sacheinlage eingebracht. Die Gesellschafter der GbR bringen ihren jeweiligen Anteil an der GbR in die GmbH als Einlage ein und erhalten dafür Anteile an der neu gegründeten GmbH. Hauptproblem dabei ist, dass eine Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens notwendig ist.
Hierfür gilt § 20 UmwStG. Das eingebrachte Betriebsvermögen ist grundsätzlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Das übernommene Betriebsvermögen kann auf Antrag einheitlich mit dem Buchwert oder einem höheren Wert, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert angesetzt werden, soweit sichergestellt ist, dass es später bei der übernehmenden Körperschaft der Besteuerung mit Körperschaftsteuer unterliegt, die Passivposten des eingebrachten Betriebsvermögens die Aktivposten nicht übersteigen und der gemeine Wert von sonstigen Gegenleistungen , die neben den neuen Gesellschaftsanteilen gewährt werden, nicht mehr beträgt als 25 Prozent des Buchwerts des eingebrachten Betriebsvermögens oder 500 000 Euro, höchstens jedoch den Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens.
Der Wert, mit dem die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, gilt für den Einbringenden als Veräußerungspreis und als Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile.
Da eine Bewertung des eingebrachten Anteils notwendig ist, ist bei Sachgründung unbedingt eine genaue Analyse der steuerrechtlichen Auswirkungen vorzunehmen.
Bargründung statt GbR in GmbH umwandeln
Auch bei der Bargründung erfolgt keine klassische Umwandlung der GbR in GmbH durch Formwechsel.
Bei der Bargründung wird die GmbH unabhängig von der GbR völlig „normal“ durch Bareinlage des notwendigen Teils des Stammkapitals gegründet. Dann werden wie bei der Sachgründung irgendwann die GbR Anteile in die GmbH eingebracht und es wird eine Sachkapitalerhöhung durchgeführt.
Hier gilt es das Problem der verdeckten Sacheinlage in den Griff zu bekommen. Soweit es sich um eine verdeckte Sacheinlage handelt, ist der Gesellschafter nicht von seiner Verpflichtung zur Leistung der Einlage befreit. Das birgt das Risiko in sich, dass insoweit eine teilweise persönliche Haftung durch die Hintertür eintritt.
§ 19 GmbHG
Leistung der Einlagen
(4) 1Ist eine Geldeinlage eines Gesellschafters bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten (verdeckte Sacheinlage), so befreit dies den Gesellschafter nicht von seiner Einlageverpflichtung. 2Jedoch sind die Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht unwirksam. 3Auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Gesellschafters wird der Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister oder im Zeitpunkt seiner Überlassung an die Gesellschaft, falls diese später erfolgt, angerechnet. 4Die Anrechnung erfolgt nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. 5Die Beweislast für die Werthaltigkeit des Vermögensgegenstandes trägt der Gesellschafter.
Falls Sie Fragen haben, wie Sie eine GbR in GmbH umwandeln, setzen Sie sich mit einer Kanzlei für Gesellschaftsrecht in Verbindung.