Monsterbacke, „So wichtig wie das tägliche Glas Milch“

Gestern hat der BGH seine Entscheidung im Prozess um „Monsterbacke“ verkündet. Die Beklagte (Ehrmann AG) stellt Milchprodukte her, unter anderem „Monsterbacke“, ein Früchtequark. Zeitweise wurde das Produkt mit dem Slogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch“ beworben.
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hielt den Slogan für irreführend, zumindest aber für eine nährwert- und gesundheitsbezogene Angabe. Dann wären weitere Informationen auf der Verpackung notwendig gewesen.
Der Bundesgerichtshof teilt diese Auffassung zwar  nicht. Es handelt sich weder um eine irreführende Angabe, noch um eine nährwertbezogene Angabe. Es liegt aber  eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 II Nr. 5 Health-Claims-Verordnung vor (EuGH – Urteil vom 10. April 2014 – C-609/12 ). Das bedeutet, dass folgende Informationen auf Verpackung und in der Werbung angegeben werden müssen:

  • Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise,
  • Menge des Lebensmittels und zum Verzehrmuster, die erforderlich sind, um die behauptete positive Wirkung zu erzielen,
  • gegebenenfalls einen Hinweis an Personen, die es vermeiden sollten, dieses Lebensmittel zu verzehren, und
  • einen geeigneten Warnhinweis bei Produkten, die bei übermäßigem Verzehr eine Gesundheitsgefahr darstellen könnten.

BGH Az.: I ZR 36/11 (Monsterbacke)

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