Anwalt Sexualstrafrecht - Ihre Spezialisten

Als Anwalt für Sexualstrafrecht gibt es nur ein Maß:
Strafverteidigung mit voller Kraft gegen die Vorwürfe nach § 177 StGB Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung

Wirkungsstarke Strafverteidigung
Anwalt Sexualstrafrecht mit voller Kraft

Mit 10 Strafverteidigern sind wir eine der größten, ausschließlich auf Strafverteidigung spezialisierten Kanzleien in Deutschland. Unsere Spezialisten verteidigen als Anwalt für Sexualstrafrecht in ohne Kompromisse mit voller Härte.

Der Vorwurf der Vergewaltigung in § 177 StGB ist eine besondere Belastung für die Beschuldigten. Über die Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe in § 177 Abs. 6 StGB hinaus gibt es noch unzählige weitere Risiken: Soziale Isolation, mediale Vorverurteilung, berufliche Ausgrenzung, wirtschaftliche Belastung, familiäre Stigmatisierung, um nur einige zu nennen.

Das Sexualstrafrecht in Deutschland ist ein gravierender Bestandteil des Strafgesetzbuches (StGB). Die Verteidigung gegen die Vorwürfe durch einen Anwalt für Sexualstrafrecht erfordert besonderen Einsatz und exzellente Kenntnis im Strafprozessrecht.
Das Sexualstrafrecht umfasst im Kern eine Reihe von Tatbeständen, die sexuelle Handlungen gegen den Willen einer anderen Person unter Strafe stellen.

Alles zum Tatbestand der Vergewaltigung: hier

Alles zu § 184b StGB, Besitz kinderpornografischer Inhalte

Anwalt für Körperverletzung
Konstantin Grubwinkler, Fachanwalt für Strafrecht

In den besten Händen

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Machen Sie unbedingt von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Sie können durch eine Aussage in dieser Sache nichts besser machen. Sagen Sie nichts zur Sache und unterschreiben Sie nichts. Unterschreiben Sie insbesondere nichts, was Aussagen von Ihnen enthalten könnte. Erst Recht sollten Sie nicht irgendwelche Angaben zu bekannten Personen, möglicher Gegenstände machen und auf keinen Fall Ausreden oder Entschuldigungen suchen. Die Polizei hat nur die Aufgabe, Beweise zu sammeln. Es ist nicht Aufgabe der Polizei, zu entscheiden, ob Anklage erhoben wird oder das Verfahren eingestellt wird.

Nicht zur Polizei gehen! Folgen Sie Vorladungen niemals, ohne vorher mit Anwalt für Sexualstrafrecht gesprochen zu haben. Im Sexualstrafrecht ist der Tatvorwurf der Vergewaltigung § 177 Abs. 6 StGB schnell ausgesprochen. Bei drei Jahren Mindestfreiheitsstrafe ist das Risiko viel zu hoch.
Die Polizei lädt Beschuldigte regelmäßig zu Vernehmungsterminen ein. Einziger Zweck ist es oft, aus dem Beschuldigten ein Geständnis zu bekommen. Als Beschuldigter im Strafverfahren haben Sie das Recht die Aussage zu verweigern. Das sollten Sie unbedingt tun. Durch eine Aussage bringen Sie sich in eine deutlich schlechtere Ausgangsposition.
Aussagen bei der Polizei sind immer strategisch ungünstig.

Wenn Sie eine Anklageschrift erhalten haben, ist die Sache ernst. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass eine Verurteilung erfolgen wird. Ansonsten wäre das Verfahren eingestellt worden. Regelmäßig wurde Ihnen mit der Anklage eine Frist gesetzt, Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorzubringen und Beweisanträge zu stellen. Es ist empfehlenswert, dies von einem Anwalt für Sexualstrafrecht prüfen zu lassen. Gegebenenfalls kann dieser die Eröffnung des Hauptverfahrens und eine Verhandlung vor Gericht noch verhindern. Statistisch führt die Mehrzahl der Verfahren (über 80%) zu einer Verurteilung. Anklagen können Sie uns gerne übermitteln.

Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Strafrecht beraten und beauftragen Sie einen Verteidiger mit dem Einspruch und Akteneinsicht in die Ermittlungsakten. Ein rechtskräftiger Strafbefehl steht einem Urteil gleich. Es handelt sich also nicht um eine Einstellung sondern eine Verurteilung, die eine Vorstrafe darstellt und grundsätzlich ins Bundeszentralregister und Führungszeugnis eingetragen wird. Der Einspruch gegen den Strafbefehl kann bis zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich folgenlos zurückgenommen werden. Ist die Lage aussichtslos, kann der Einspruch ohne Folgen zurückgenommen werden. Es gibt aber die Chance, dass die Beweislage oder Rechtslage eine geringere Strafe oder einen Freispruch rechtfertigt.

Im Jahre 2016 hat der Gesetzgeber das Sexualstrafrecht grundlegend reformiert. Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung wurde durch die Umsetzung der populären Forderung „Nein heißt Nein“ im Grundtatbestand von § 177 StGB deutlich erweitert. Vorher galt das sogenannte Nötigungsmodell. Der Gesetzgeber hat mit der sexuellen Belästigung (§ 184 i StGB) und den sogenannten „Straftaten aus Gruppen“ (§ 184 j StGB) zwei neue Tatbestände eingeführt, die insbesondere sexuelle Handlungen unterhalb der Erheblichkeitsschwelle von § 184 h StGB unter Strafe stellen. Diese Reform war und ist stark umstritten. Auch bei diesen Tatbeständen ist die Verteidigung durch einen Anwalt für Sexualstrafrecht dringend empfehlenswert.

Der § 177 StGB behandelt den Tatbestand des sexuellen Übergriffs; der sexuellen Nötigung; der Vergewaltigung. Laut § 177 Abs. 1 StGB wird eine Person bestraft, die gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt.

§ 177 StGB wurde durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung grundlegend neu gefasst. Kernpunkt der Reform war die Implementierung der sogenannten „Nein heißt Nein“-Regelung in § 177 Abs. 1 StGB. Strafbar sind hiernach sexuelle Handlungen, die gegen den erkennbaren Willen des Opfers vorgenommen werden. § 177 Abs. 2 StGB stellt dem Handeln gegen den „erkennbaren“ Willen einer anderen Person verschiedene Situationen gleich, in denen es für Sexualpartner nicht möglich oder nicht zumutbar ist, seinen entgegenstehenden Willen zu äußern oder durchzusetzen. Die Absätze 4 bis 8 normieren verschiedene Qualifikationstatbestände und Regelbeispiele, mit denen straferschwerende Handlungsweisen – etwa der Einsatz von Gewalt oder das Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs – erfasst werden.

Ihr Ansprechpartner bei uns: Anwalt für Sexualstrafrecht Marc N. Wandt und Anwältin für Sexualstrafrecht Sandra Däschlein.

Unser Expertenteam
Ihr Anwalt Sexualstrafrecht

Julia Reubel

Rechtsanwältin, Managing Partner

Konstantin Grubwinkler

Rechtsanwalt, Partner

Andreas Achatz

Rechtsanwalt

Johanna Mathäser

Rechtsanwältin

Sandra Hofmeister

Rechtsanwältin

Stefan Unrein

Rechtsanwalt

Sandra Däschlein

Rechtsanwältin

Lisa Stölzle

Rechtsanwältin

Manuel Schuhböck

Rechtsanwalt

Marc N. Wandt

Rechtsanwalt

Aus dem Inhalt

01 / 01

§ 177 StGB – Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung

Anwalt Sexualstrafrecht – Sexueller Übergriff nach § 177 StGB

Anwalt Sexualstrafrecht

Voraussetzung des sexuellen Übergriffs nach § 177 StGB ist der Wille des Opfers. Der Wille des Opfers muss der sexuellen Handlung erkennbar entgegenstehen.
Der BGH nennt als Voraussetzung, dass das Opfer seinen „entgegenstehenden Willen zum Tatzeitpunkt entweder ausdrücklich erklärt oder konkludent, wie z. B. durch Weinen oder Abwehren der sexuellen Handlung, zum Ausdruck bringt“. Dies muss aus der Sicht eines „objektiven Dritten“ beurteilt werden.

Sexualstrafrecht ist dabei nicht immer gleich „Vergewaltigung„. Es gibt unzählige Delikte, die damit verbunden sind. Im Sexualstrafrecht ist jeder Vorwurf ernst zu nehmen.

  • Sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 5, § 5 Nr. 8)
  • Sexueller Übergriff (§ 177 Abs. 1 bis 4, § 5 Nr. 8)
  • Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1, § 5 Nr. 8)
    Die Vergewaltigung ist der bekannteste und mit schwerwiegendste Tatvorwurf im Sexualstrafrecht. Hier ist es dringend erforderlich, sich von einem spezialisierten Anwalt für Sexualstrafrecht vereidigen zu lassen.
  • Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178, § 5 Nr. 8)
  • sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (§ 179)[4] (diese Fälle fallen seit 10. November 2016 unter sexuellen Übergriff oder Vergewaltigung; siehe oben)
  • sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen (§ 174a)
  • sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung (§ 174b)
  • sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungs-, Beratungs- oder Betreuungsverhältnisses (§ 174c)
  • Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte (§ 184a, § 6 Nr. 6)
  • Straftaten aus Gruppen (§ 184j StGB)
  • Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174, § 5 Nr. 8)
  • sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176, § 5 Nr. 8)
  • schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176a, § 5 Nr. 8)
  • sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge (§ 176b, § 5 Nr. 8)
  • Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180)
  • sexueller Missbrauch von Jugendlichen, § 5 Nr. 8, § 182
  • Verbreitung pornographischer Inhalte (an Minderjährige – § 184 Abs. 1 Nr. 1)
  • Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte (§ 184b, § 6 Nr. 6)
    Die Strafe für Erwerb, Besitz kinderpornographischer Inhalte wurde mittlerweile abgemildert. Der Tatvorwurf unterliegt trotzdem noch einer Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe.
  • Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte (§ 184c, § 6 Nr. 6)
  • Jugendgefährdende Prostitution (§ 184 g)
  • Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen (§ 184e)
  • Inverkehrbringen, Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild (§ 184l)
  • Exhibitionismus (§ 183)
  • Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a)
  • Sexuelle Belästigung (§ 184i)
  • Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen (§ 184k)

Dazu kommen die Delikte im Rahmen der Prostitution:

  • Ausbeutung von Prostituierten (§ 180a)
  • Zuhälterei (§ 181a)
  • Menschenhandel (§ 232)
  • Zwangsprostitution (§ 232a)
  • Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung (§ 233a)
  • Ausübung verbotener Prostitution (§ 184f)
  • Jugendgefährdende Prostitution (§ 184g)