Mord und Totschlag sind – wie alle Straftaten gegen das Leben – besondere Herausforderungen für Anwälte in der Strafverteidigung. Für diese besondere Herausforderung benötigt es ein besonderes Team von Experten.
Die Straftaten gegen das Leben bezeichnen die §§ 211–222 StGB. Die Tötungsdelikte im engeren Sinne umfassen den Mord, Totschlag, die Tötung auf Verlangen und die fahrlässige Tötung.
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§ 211 StGB Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.§ 211 StGB, Stand: 28.09.2023 – aktuelle Fassung kann abweichen.
Mord ist ein vorsätzlicher Tötungsdelikt, bei dem der Täter einen anderen Menschen unter Verwirklichung eines Mordmerkmals tötet.
Mordmerkmale sind Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier, sonstige niedrige Beweggründe, Heimtücke, Grausamkeit oder gemeingefährliche Mittel. Die Strafe für Mord ist grundsätzlich zwingend eine lebenslange Freiheitsstrafe.
Totschlag hingegen ist ebenfalls ein vorsätzliches Tötungsdelikt, bei dem der Täter einen anderen Menschen tötet, jedoch ohne Mordmerkmale zu verwirklichen. Die Strafe für Totschlags ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
Diese Fälle stellen besondere Herausforderungen an den Anwalt für Strafrecht. Auf Grund der hohen Strafe, die im Raum steht, muss kompromisslos die beste Verteidigungsstrategie entwickelt werden. Hierbei darf sich der Verteidiger insbesondere bei Mord und Totschlag nicht von medialer Aufmerksamkeit beeinflussen lassen. Vorwürfe wie „Wie kann man nur einen Mörder verteidigen.“ muss man sich nicht nur gefallen lassen, sondern als berufliche Ehre empfinden.
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
§ 212 StGB, Stand: 28.09.2023 – aktuelle Fassung kann abweichen
„Straftaten gegen das Leben“ ist nicht gleichbedeutend mit Mord oder Totschlag. Es gibt viele Facetten dieses Deliktsypus:
Besonders die fahrlässige Tötung trifft sehr oft mit dem Verkehrsstrafrecht zusammen.
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