Was darf die Polizei bei einer Kontrolle?

Was darf die Polizei bei einer Kon­trolle?

Welche Rechte und Pflichten habe ich bei einer Kontrolle durch die Polizei und wann darf die Polizei solche Kontrollen durchführen? Was darf die Polizei bei einer Kontrolle?

Grund­sätzlich kann die Polizei nach § 36 V der Straßen­ver­kehrs­ordnung Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten.

Kann jederzeit und überall bei jedem Verkehrsteilnehmer verdachtsunabhängig durchgeführt werden. Es kann eine Fahrzeugkontrolle und eine Fahrzeugführerkontrolle durchgeführt werden.

  • Das Fahrzeug darf auf Verkehrssicherheit geprüft werden: Licht, Profiltiefe, Modifikationen, Beschädigungen
  • Es müssen die Ausrüstungsgegenstände vorgezeigt werden: Verbandskasten, Warndreieck, Warnweste
  • Der Innenraum des Fahrzeugs darf im Rahmen der allgemeinen Verkehrskontrolle nicht durchsucht werden.
  • Es muss jedoch nach Weisung der Polizeibeamten die Überprüfung des Zustandes, der Ausrüstung und der Beladung des Fahrzeugs ermöglicht werden.

Was darf die Polizei bei einer Kontrolle des Fahrzeugführers:

Die Kontrolle des Fahrzeugführers bezieht sich in aller Regel auf die Fahrtüchtigkeit. Auf Verlangen der Polizeibeamten hat der Fahrzeugführer folgende Pflichten

  • Man muss den Führerschein und  Fahrzeugpapiere vorzeigen.
  • Man muss nicht den Personalausweis mitführen oder vorzeigen.
  • Man muss seine Personalien angeben.
  • Man muss sonstige Auflagen und Berechtigungen mitführen und vorzeigen.
  • Der Fahrzeugführer muss aus dem Auto aussteigen.
  • Man muss nicht an einem Drogenschnelltest mitwirken.
  • Man muss nicht an einem Alkoholtest mitwirken.
  • Man muss nicht freiwillig in die Taschenlampe des Polizeibeamten blicken, damit seine Pupillen kontrolliert werden können oder eine Nasen-Finger-Probe durchführen.
  • Man muss den Polizeibeamten nicht freiwillig anhauchen, damit dieser Alkoholgeruch feststellen kann.
  • Man muss angeordnete körperliche Untersuchungen (insbesondere ärztliche Blutentnahmen) durchführen lassen.

 

Folgende Bußgelder drohen:

Führerschein nicht mitgeführt: 10,- €
Warndreieck nicht mitgeführt: 15,- €
Verbandskasten nicht mitgeführt: 5,- €
Warnweste nicht mitgeführt: 15,- €
Verkehrsregelnde Weisungen oder Anweisung zur Durchführung einer Verkehrskontrolle der Polizei nicht befolgt: 20,- €
Haltegebot der Polizei nicht beachtet: 70,- € + 1 Punkt

 

Unser Rat:

Geben Sie ruhig und sachlich Antwort auf die Fragen zur Person. Nur diese Antworten müssen Sie geben. Ehe Sie sich versehen, haben Sie sonst vielleicht einen Verkehrs­verstoß gestanden und einen Bußgeld­be­scheid kassiert, gegen den Sie später nur noch schwer vorgehen können.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:

Anwalt für Strafrecht in Freilassing

Anwalt für Strafrecht in Eggenfelden

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