Österreicher geht mit Verfassungsbeschwerde erfolgreich gegen Freizeitbad in BGL vor.

Ein Freizeitbad im Berchtesgadener Land gewährte den Einwohnern der umliegenden Gemeinden einen Rabatt von 2,50 € auf den Eintrittspreis.
Dies verletzt den Österreicher in seinem Grundrecht aus Art. 3 I GG und stellt eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar.

 

Der Beschwerdeführer ist Österreicher und wandte sich gegen diese Preisgestaltung eines Freizeitbades im Berchtesgadener Land.

Das Bad wird von mehreren Gemeinden und dem Landkreis BGL betrieben. Die Einwohner der Betreibergemeinden erhielten einen ermäßigten Eintrittspreis, der Beschwerdeführer als österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Österreich nicht.

Dagegen erhob der Österreicher Klage zum Amtsgericht Laufen mit dem Antrag, den Differenzbetrag zu erstatten und festzustellen, dass in Zukunft bloß der ermäßigte Eintrittspreis von ihm zu entrichten sei.
Die Klage wurde in erster und zweiter Instanz abgewiesen.

Vor dem Bundesverfassungsgericht hatte der Beschwerdeführer nun Erfolg.

Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 I GG. Das Bundesverfassungsgericht stellt zunächst fest, dass die Beklagte des Ausgangsverfahrens als öffentliches Unternehmen zu 100% in öffentlicher Hand selbstverständlich unmittelbar und uneingeschränkt an Grundrechte gebunden ist. Die Grundrechtsbindung trifft nicht nur die dahinter stehenden Gemeinden sowie den Landkreis, sondern direkt die juristische Person des Privatrechts.
Die Ungleichbehandlung ist auch nicht gerechtfertigt. Grundsätzlich dürfen Gemeinden natürlich ihre Einwohnter bevorzugt behandeln. Jedoch muss jede Ungleichbehandlung durch hinreichende Sachgründe gerechtfertigt sein. Solche Grunde könnte zum Beispiel sein, dass Auswärtige für einen erhöhten Aufwand in Anspruch genommen werden sollen oder dass der kommunale Zusammenhalt gestärk werden soll. Hier warb das Bad aber explizit überregional und sprach auch Nichtgemeindemitglieder ausdrücklich an. Das Bad erfüllte also nicht kommunale Aufgaben im engeren Sinn.

Der Beschwerdeführer ist außerdem in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 I 2 GG verletzt, da das Oberlandesgericht München seiner Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union aus Art. 267 III AEUV nicht Genüge getan hat.

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