5 Jahre Gewährleistung für Mängel an Photovoltaikanlage

5 Jahre Gewährleistung für Mängel an Photovoltaikanlage

Geschrieben von Rechtsanwalt Grubwinkler am 06.

Für Gewährleistung bei Photovoltaikanlagen (Auf-Dach) kann nun doch die lange Verjährungsfrist von fünf Jahren “bei Bauwerken” gelten.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat vor wenigen Tagen entschieden, dass für Mängelansprüche einer auf dem Dach einer Tennishalle nachträglich errichteten Photovoltaikanlage die lange Verjährungsfrist von fünf Jahren bei Bauwerken Anwendung findet. (BGH , Urteil vom 02.06.2016 – VII ZR 348/13)
Nach § 634a I Nr. 1 BGB verjähren Mängelansprüche bei Werkverträgen in der Regel nach zwei Jahren. “Bei Bauwerken” verjähren die Mängelansprüche nach § 634a I Nr. 2 BGB erst nach fünf Jahren. Die lange Verjährungsfrist von fünf Jahren findet “bei Bauwerken” Anwendung. Darin ist nicht nur die Neuerrichtung zu sehen, sondern auch Arbeiten an bereits  vorhandenen Bauwerken, die dazu dienen, das Bauwerk  für den vorgesehenen Verwendungszweck zu vervollständigen. Notwendig ist ein innerer Zusammenhang mit der Zweckbestimmung des Gebäudes.

Reparatur- und Erneuerungsarbeiten sind Arbeiten an einem Bauwerk, wenn der Gegenstand mit dem Bauwerk fest verbunden und die Arbeiten für das Bauwerk so wesentlich sind, dass sie den Arbeiten bei einer Neuerrichtung vergleichbar sind.
Der BGH hat nun aktuell in diesem Fall entschieden, dass bei der Photovoltaikanlage für Gewährleistung die lange Verjährungsfrist für Bauwerke gilt. Begründung dafür ist, dass die Photovoltaikanlage fest mit der Halle fest verbunden ist und der Funktion der Halle dient. Eine Trennung der Photovoltaikanlage sei nur mit erheblichem Aufwand möglich. In der Errichtung der Photovoltaikanlage liege eine grundlegende Erneuerung der Halle, die einer Neuerrichtung gleichzusetzen sei.

Im vorliegenden Fall ging es – wie so oft – um die Minderung der Vergütung, da die Anlage eine zu geringe Leistung erbrachte.
Noch im Oktober 2013 hatte der VIII. Zivilsenat des BGH entschieden, dass für Mängelansprüche beim Kauf einer Photovoltaikanlage die kurze Verjährungsfrist von zwei Jahren nach § 438 I Nr. 3 BGB gilt.

Besonders für Anlagenbetreiber, die Ihre Anlagen vor mehr als zwei Jahren abgenommen haben und deren Anlage zu wenig Leistung erbringt, kann diese Rechtsprechung große Bedeutung haben.

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