BGH: Auch gegenüber einer KFZ-Kaskoversicherung kann ein Anspruch auf Ersatz von fiktiven(!) höheren Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt bestehen.

Bei Ansprüchen des Geschädigten gegenüber der gegnerischen KFZ-Haftpflichtversicherung ist die Rechtsprechung seit einiger Zeit, unter den entsprechenden Voraussetzungen, klar: man erhält auch fiktiv die Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt.

 

Nun entschied der Bundesgerichtshof mit heutigem Urteil, dass dies auch für Ansprüche des Geschädigten gegenüber seiner eigenen Kaskoversicherung geltend kann.

Grundsätzlich gelten zwar allein die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Versicherungsnehmer und seiner Versicherung – es können also nicht die für Schadensersatz / Ersatzpflicht des Unfallgegners geltenden Regelungen verwandt werden.

Es muss jedoch, so der BGH im heutigen Urteil, ausgelegt werden, was der durchschnittliche Versicherungsnehmer als erforderliche Kosten ansieht.

Danach kann der Versicherungsnehmer diese Aufwendungen dann ersetzt verlangen, wenn nur in der Markenwerkstatt eine vollständige und fachgerechte Instandsetzung seines Fahrzeugs möglich ist, im Regelfall aber auch dann, wenn es sich um ein neueres Fahrzeug oder um ein solches handelt, das der Versicherungsnehmer bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen.

 

BGH, Urteil vom 11. November 2015 – Az. IV ZR 426/14

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